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04.06.2019 - Wissenswertes

Rente und Steuer

Gegebenenfalls sind auch Rentenzahlungen steuerpflichtig. Nach dem Alterseinkünftegesetz ist das Versorgungswerk verpflichtet, der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) für die Zeit ab dem 01.01.2005 auf elektronischem Weg Rentenbezugsmitteilungen zu senden. Darunter versteht man Mitteilungen über die Leistungsempfänger und die von ihnen bezogenen Leistungen. Es ist davon auszugehen, dass ein Datenabgleich über diese Mitteilungen mit den Finanzämtern erfolgt, um sicherzustellen, dass alle steuerpflichtigen Leistungen auch tatsächlich erfasst werden.

Folgende Daten muss das Versorgungswerk nach § 22 a Einkommensteuergesetz melden: Identifikationsnummer; Familienname, Vorname, Geburtsdatum des Leistungsempfängers bzw. der Leistungsempfängerin; Beträge der Renten; Beginn, Ende und ggf. Laufzeit des Leistungsbezuges, Bezeichnung und Anschrift des Versorgungswerkes sowie abgeführte Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (seit 2010).

Bitte klären Sie Einzelheiten mit Ihrem Steuerberater oder mit Ihrem zuständigen Finanzamt!

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