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Befreiung von der DRV

Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die Mitglied des Versorgungswerkes sind, können sich von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Um eine Doppelzahlung zu vermeiden, muss der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der ärztlichen Tätigkeit beim Versorgungswerk eingereicht werden. Für die Einhaltung der Frist kommt es also ausschließlich darauf an, dass der Antrag beim Versorgungswerk rechtzeitig eingeht. Nach dieser Frist wird die Befreiung von der DRV erst mit dem (jeweiligen späteren) Datum der Antragstellung beim Versorgungswerk ausgesprochen. Für die übrige Zeit müssen doppelte Beiträge entrichtet werden.

Bei jedem Tätigkeitswechsel muss die Befreiung erneut beantragt werden. Dies gilt insbesondere für

  • den Wechsel des Arbeitgebers
  • wesentliche Änderungen des Tätigkeitsfeldes beim selben Arbeitgeber

Eine Beförderung vom Assistenzarzt zum Oberarzt oder der Wechsel in eine andere Abteilung desselben Krankenhauses sind keine wesentlichen Änderungen des Tätigeitsfeldes.

Wenn unklar ist, ob eine Tätigkeit selbständig (keine Sozialversicherungspflicht und damit auch keine Befreiung notwendig) oder als abhängig Beschäftigter ausgeübt wird (Sozialversicherungspflicht - Befreiung möglich), empfiehlt sich ein Statusfeststellungsverfahren durch die DRV.