Mitglieder des Versorgungswerkes haben nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente (Regelaltersrente nach § 2 Abs. 1 und 2 der Versorgungsordnung). Daneben sind auch eine vorgezogene Altersrente, eine aufgeschobene Altersrente oder eine Teilrente möglich. Die Rente wird auch dann gezahlt, wenn das Mitglied weiter berufstätig ist. Eine Einkommensanrechnung erfolgt beim Versorgungswerk nicht.
Für die persönliche Planung finden Mitglieder in den jährlich versandten Rentenanwartschaftsmitteilungen neben der voraussichtlich zu erwartenden Altersrente mit 65 Jahren auch fiktive Berechnungen für eine vorgezogene oder eine aufgeschobene Altersrente.
Wer seine Altersrente in Anspruch nehmen will, muss einen schriftlichen Rentenantrag stellen. Dies sollten Sie mindestens drei Monate vor dem angestrebten Eintritt in die Altersrente tun. Dem Antrag müssen mehrere Unterlagen (siehe Kasten rechts) beigefügt werden.
Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt.
Beispiel |
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Geburtstag: |
20.05.1940 |
Vollendung des 65. Lebensjahres: |
19.05.2005 |
Beginn der Zahlung der Altersrente: |
01.06.2005 |