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Vorgezogene/aufgeschobene Altersrente

Vorgezogene Altersrente

Mitglieder des Versorgungswerkes können den Beginn der Altersrente vorverlegen. Dies ist frühestens für den 1. des Monats möglich, nach dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Bei Beginn der Mitgliedschaft nach dem 31.12.2011 kann die Altersrente frühestens auf den 1. des Monats nach Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 2 Abs. 3 der Versorgungsordnung) vorverlegt werden.

Bei der vorgezogenen Altersrente vermindert sich die Rente um einen versicherungsmathematischen Abschlag (§ 9 Abs. 2 der Versorgungsordnung). Die vorgezogene Altersrente errechnet sich in zwei Schritten:

  • Zunächst wird die (fiktive) Altersrente mit 67 Jahren errechnet, die sich aus den bis zum Rentenbeginn gezahlten Beiträgen ergibt.
  • Dieser Wert wird entsprechend der Kürzungstabelle der Versorgungsordnung um einen Prozentsatz gemindert.

Die vorgezogene Altersrente muss schriftlich beantragt werden. Die Zahlung beginnt dann frühestens mit dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk eingeht.

Aufgeschobene Altersrente

Der Beginn der Altersrente kann vom Mitglied auch auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden (§ 2 Abs. 4 der Versorgungsordnung). Der Aufschub ist maximal bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres möglich. Auch dies muss schriftlich und möglichst spätestens 6 Monate vor der Vollendung des 67. Lebensjahres beim Versorgungswerk beantragt werden. Mit diesem Antrag kann ein Mitglied zugleich erklären, dass es für die Dauer des Aufschubs weiter Beiträge zahlt. Eine Erhöhung der Altersrente wird jedoch mit und ohne weitere Beitragszahlung erreicht.

Der Aufschub für den Beginn der Altersrente kann jederzeit durch einen entsprechenden Antrag an das Versorgungswerk beendet werden. Die Zahlung der Altersrente beginnt dann frühestens mit dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk eingeht.