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Mit Ihren Beitragszahlungen sichern Sie sich für das Alter, gegen Berufsunfähigkeit und Ihre Hinterbliebenen im Todesfall ab. Neben dem Pflichtbeitrag können Sie auf freiwilliger Basis zusätzlich eine Höherversorgung vereinbaren, um Ihre Rentenansprüche zu erhöhen.

Der monatliche Pflichtbeitrag entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI. Der Beitrag im Versorgungswerk ändert sich aufgrund einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderung des Beitragssatzes oder der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend (§ 13 Abs. 1 der Versorgungsordnung).

  2024 2023 2022
Beitragssatz 18,6 % 18,6 % 18,6 %
Beitragsbemessungsgrenze 7.550 € 7.300 € 7.050 €
Höchstbeitrag 1.404,30 € 1.357,80 € 1.311,30 €
Mindestbeitrag (1/10 des Höchstbeitrages) 140,43 € 135,78 € 131,13 €
Pflichtbeitrag für Vertragsärzte in Hessen (5/10 des Höchstbeitrages) 702,15 € 678,90 € 655,65 €
Max. Beitrag mit Höherversorgung 2.808,60 € 2.715,60 € 2.622,60 €

Die genannten Euro-Beträge gelten pro Monat und beziehen sich auf die alten Bundesländer.

Die Beiträge müssen monatlich im Voraus und bei angestellten Ärztinnen und Ärzten nach Empfang der Gehaltszahlung, spätestens jedoch zum Ende des Monats gezahlt werden (§ 12 Abs. 1 der Versorgungsordnung). Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Beitragszahlung.

Für einige Berufs-/Lebenssituationen ist eine vorübergehende Beitragsermäßigung möglich (§§ 8 und 9 der Satzung). Dies gilt insbesondere für Mutterschutz und Elternzeit, Niederlassung, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Unterbrechung der ärztlichen Tätigkeit. Bedenken Sie jedoch, dass jede Beitragsermäßigung Ihre Rentenansprüche mindert!