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Teilrente

Mit der Teilrente (siehe § 2 Abs. 3a der Versorgungsordnung) haben die Mitglieder die Möglichkeit, in zwei Schritten in den Ruhestand einzusteigen und einen abrupten Übergang zu vermeiden. Zunächst können 30 %, 50 % oder 70 % der bisherigen Anwartschaft in eine vorgezogene Rente umgewandelt werden. Der zweite Teil wird als Anwartschaft weitergeführt, auf die weiterhin Pflichtbeiträge eingezahlt werden.

Zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt kann der Antrag für den zweiten Rententeil gestellt werden. Da es sich bei dem ersten Teil um eine vorgezogene Rente handelt, kann sie frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres (ab Vollendung des 62. Lebensjahres bei Mitgliedschaft ab 01.01.2012) und spätestens vor Vollendung des 67. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

Die Teilrente kann auch aus steuerlichen Gründen interessant sein, denn der Anteil der Rente, der zu versteuern ist, steigt seit dem Jahr 2005 aufgrund des Alterseinkünftegesetzes (Umstieg auf die nachgelagerte Besteuerung) jährlich an, bis er sich im Jahr 2040 auf 100 % beläuft. Der persönliche Besteuerungsanteil wird mit Beginn der ersten Rentenzahlung (auch bei einer Teilrente) festgesetzt und bleibt dann konstant. Einzelheiten zu steuerlichen Fragen besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

   1. Teil der Rente ab 60/62 Jahren          2. Teil der Rente bis 75 Jahre
                         30 %    +                          70 %
                         50 %    +                          50 %
                         70 %    +                          30 %