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Berufsunfähigkeitsrente

Wer infolge seiner körperlichen oder geistigen Kräfte seinen Beruf als Ärztin oder Arzt nicht mehr ausüben kann und seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt, hat Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente (§ 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung). Dies gilt bereits, nachdem ein Beitrag an das Versorgungswerk gezahlt wurde. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung muss für einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente keine Wartezeit erfüllt werden.

Als ärztliche Tätigkeit gilt beim Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente jede Tätigkeit, zu deren Ausübung ein abgeschlossenes Medizinstudium ganz oder teilweise Voraussetzung ist. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente wird nach § 14 der Versorgungsordnung festgelegt.

Die Berufsunfähigkeitsrente wird - anders als die übrigen Leistungen des Versorgungswerkes - nicht allein durch Beiträge des Mitgliedes, sondern durch die Solidargemeinschaft aller Mitglieder mitfinanziert. Wer Berufsunfähigkeitsrente erhält, ist deswegen zu erhöhter Mitwirkung verpflichtet. So kann das Versorgungswerk verlangen, dass sich das Mitglied zumutbaren Maßnahmen (z. B. Heilbehandlungen) unterzieht, durch die eine Berufsfähigkeit wiederhergestellt wird.

Bitte lassen Sie sich durch die Mitarbeiter der Rentenabteilung beraten, bevor Sie einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente stellen.