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12.07.2019 - Wissenswertes

Lebensbescheinigungen

Zum Schutz der Solidargemeinschaft ist es wichtig, dass wir über den Tod eines Leistungsbeziehers zeitnah informiert werden. Denn die Rückforderung von Beiträgen ist mit Aufwand verbunden und nicht immer erfolgreich.

In den meisten Fällen erfolgt die Information automatisch über eine elektronische Melderegisterauskunft.

Sofern die Meldung über die Auskunft nicht möglich ist, werden Rentenempfänger einmal pro Jahr von uns aufgefordert, eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die Versorgungsordnung (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) sieht vor, dass derjenige, der Leistungen erhält oder beantragt, eine entsprechende Beweisurkunde vorlegen muss.

Die Lebensbescheinigung kann von jeder Stelle ausgestellt werden, die ein amtliches Dienstsiegel führt. Z. B. von

  • Urkundspersonen (Notare, Urkundsbeamte der Gerichte, Standesbeamte etc.)
  • Melde-, Polizei- oder Kirchenbehörden
  • Gemeinde- oder Stadtverwaltungen
  • Ihrer Hausbank (wenn Körperschaft des Öffentlichen Rechts wie im Falle von Sparkassen)
  • Versorgungswerken
  • allen anderen Stellen, die ein Dienstsiegel führen

Wenn aus gesundheitlichen Gründen keine Behörde aufgesucht werden kann, ist die Bescheinigung (inkl. der Bestätigung der gesundheitlichen Einschränkung) auch durch den Hausarzt oder ein Pflegeheim möglich.

Bitte vergessen Sie nicht, in das Formular Lebensbescheinigung unbedingt Ihre aktuelle Adresse einzutragen.

Unser Tipp: Viele Gemeinde- und Stadtverwaltungen stellen Lebensbescheinigungen für Rentenzwecke kostengünstig oder gebührenfrei aus. 

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