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10.02.2022 - Aktuelles

Elektronisches Antragsverfahren bei vorübergehender Auslandstätigkeit

Seit dem 1. Januar 2022 ist das sogenannte „A1-Verfahren“ für Selbständige digitalisiert. Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist zu beantragen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Sie dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, damit sich keine Änderungen bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen ergeben.

Die bisherige Antragstellung mit Papiervordrucken ist nicht mehr möglich. Der Antrag kann über das Portal „sv.net“ (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) gestellt werden.

An den Zuständigkeiten der Stellen, denen die Ausstellung von A1-Bescheinigungen obliegt, ändert sich nichts. Die Anträge werden weiterhin bearbeitet von:

  • der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Person versichert ist, unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht;
  • dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder dem zuständigen Regionalträger der DRV), sofern die Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist;
  • der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), sofern die Person privat krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
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