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02.02.2023 - Wissenswertes Aktuelles

Elektronisches Befreiungsverfahren seit 01.01.2023

Seit dem 01.01.2023 müssen Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in elektronischer Form gestellt werden. Anträge, die vor diesem Datum (noch in Papierform) gestellt wurden, sind davon nicht erfasst; sie müssen nicht neu eingereicht werden. Ein neuer (elektronischer) Befreiungsantrag ist nur erforderlich, wenn sich die Tätigkeit wesentlich ändert - also z. B. beim Wechsel des Arbeitgebers oder bei neuen/anderen Aufgaben und Zuständigkeiten. Bitte sehen Sie davon ab, bereits eingereichte Anträge erneut zu stellen!

 

Wer ist betroffen?

Mitglieder und Neumitglieder.

Sind Sie ein Neumitglied? Bitte nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Versorgungswerk auf: 069 979 64-777.

Was ändert sich? Das papierhafte Antragsformular wird digital.
Warum ändert es sich? Infolge einer Gesetzesänderung.
Was muss ich beachten? Der elektronische Befreiungsantrag muss zwingend ab dem 01.01.2023 digital gestellt werden.
Wo stelle ich den Antrag?

Das Portal erreichen Sie direkt unter www.e-befreiungsantrag.de/ebefreiung/#/?bvnumber=009 oder über diesen QR-Code:

   

 

 

I. Grundsätzliches zum elektronischen Befreiungsantrag

Der elektronische Antragsweg gilt verpflichtend für alle freien Berufe und somit auch für die Mitglieder des Versorgungswerks der Landesärztekammer Hessen. Es gibt keine inhaltlichen Änderungen. Lediglich die Form der Antragstellung wird elektronisch.

Der Befreiungsantrag muss weiterhin innerhalb der ersten 3 Monate nach Aufnahme einer neuen Beschäftigung, bei wesentlicher Änderung einer Tätigkeit oder eines Tätigkeitsbereichs oder auch des Arbeitsvertrages gestellt werden.

Im Falle einer Mehrfachbeschäftigung muss für jede angestellte ärztliche Tätigkeit ein separater Antrag gestellt werden!

Mit dem elektronischen Befreiungsantrag werden die bisher papierhaften Formulare zur Befreiung von der Versicherungspflicht (V6340) und die Erstreckungsbefreiung für zeitlich befristete Tätigkeiten (V6341) vollständig ersetzt.

Sofern papierhafte Antragsformulare nach dem 01.01.2023 eingehen, werden diese von Gesetzes wegen zurückgewiesen. Es handelt sich um rechtlich unwirksame Anträge.

 

II. Notwendige Daten zur Antragstellung

Bitte tragen Sie für eine zügige Antragsbearbeitung sämtliche bekannte Daten ein:

Erweiterte Mitgliedsnummer entspricht im Antragsprozess der „vollständigen Mitgliedsnummer“
Sozialversicherungsnummer  
Kontaktdaten  
Arbeitgeber Betriebsnummer des Arbeitgebers (optional)
Erwerbstätigkeit
  • Datum des Tätigkeitsbeginns
  • Bezeichnung der Tätigkeit: konkrete Beschreibung aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag
Berufsangaben  
Pflichtmitgliedschaft Datum des Beginns Ihrer Kammermitgliedschaft

 

III. Erläuterungen zur Antragstellung

Bitte suchen Sie vor Antragstellung die unter II. genannten Informationen heraus.

Insbesondere wird die erweiterte Mitgliedsnummer benötigt, da sie als „vollständige Mitgliedsnummer“ im Antragsprozess abgefragt wird. Ebenfalls kann die Sozialversicherungsnummer bei der DRV-Bund eingegeben werden. Dies erleichtert der DRV-Bund die korrekte Zuordnung des jeweiligen Antrages zu einer konkreten Person.

Auch wenn nicht alle Eingabefelder als Pflichtfelder gekennzeichnet sind, ist eine Mitteilung der Daten zur Beschleunigung des Antragsverfahrens hilfreich.

1. Daten zur Antragsteller*Innen

Bei den persönlichen Angaben zu Antragsteller*Innen sind die „vollständige Mitgliedsnummer“ (hier ist die erweiterte Mitgliedsnummer gemeint, s. o.), die Sozialversicherungsnummer bei der DRV-Bund sowie die sonstigen personenbezogenen Angaben anzugeben.

Ebenfalls ist hier auszuwählen, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

2. Daten zur Anschrift der Antragsteller*Innen

Im zweiten Schritt werden die Adressdaten der Antragsteller*Innen abgefragt. Hier muss auch im Falle einer Auslandsanschrift angeklickt werden, dass sich die Anschrift im Ausland befindet.

3. Kontaktdaten der Antragsteller*Innen

Hier können die Telefonnummer, die Telefaxnummer und die Email-Adresse für ggf. Nachfragen eingegeben werden.

4. Daten zum Arbeitgeber

Diese Daten sind nicht als Pflichtfeld gekennzeichnet. Allerdings sind auch diese Angaben für die Bearbeitung hilfreich und ersparen ggf. Rückfragen.

5. Daten zur Betriebsstätte

Sofern die Betriebsnummer des Arbeitgebers bekannt ist, kann diese in dieser Eingabemaske eingegeben werden. Es handelt sich jedoch auch hier nicht um ein Pflichtfeld, so dass eine Bearbeitung auch ohne die konkrete Betriebsnummer erfolgen kann.

6. Daten zur Erwerbstätigkeit

Hier sind die Daten zur konkreten Erwerbstätigkeit einzutragen: Der Beginn der zu befreienden Beschäftigung, im Falle einer befristeten Tätigkeit mit einem bereits festliegenden Enddatum das Ende der abhängigen Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit und die Bezeichnung der Tätigkeit.

Das Beginndatum der Beschäftigung ist wesentlich. Ohne die Mitteilung über den Beginn der Tätigkeit kann der Antrag nicht sachgemäß beschieden werden. Es kann sonst keine Überprüfung der sog. 3-Monatsfrist erfolgen. 

Nur im Falle einer zeitlich befristeten Beschäftigung und eines konkreten Enddatums im Arbeitsvertrag kann auch ein Enddatum angegeben werden. Ansonsten kann dies offengelassen werden.

Bei dem Eingabefeld „Bezeichnung der Tätigkeit“ ist wichtig, dass die konkrete Beschreibung aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag genommen wird, z. B. Assistenzarzt, klinischer Forschungsleiter oder auch ärztlicher Geschäftsführer. Es ist keine Beschreibung der ärztlichen Tätigkeit notwendig, sondern vielmehr nur die Bezeichnung der beruflichen Position.

7. Berufsangaben

In der Regel ist es zutreffend, dass ärztliche oder zahnärztliche Fachkenntnisse aus der akademischen Berufsausbildung angewendet oder mitverwendet werden, außer bei den Erstreckungsbefreiungen.

Im Falle von Unsicherheiten bei der Beantwortung dieser Frage, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter*Innen des Versorgungswerks unter der Telefonnummer 069 979 64-777.

8. Befreiungsangaben

Die Befreiung kann auch zu einem späteren als dem frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt werden.

9. Daten zur Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer

Eine Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk setzt eine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer voraus. Ohne die Mitgliedschaft in beiden Einrichtungen kann eine Befreiung nicht ausgesprochen werden.

Die Angaben zur Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer werden in einer weiteren Eingabemaske abgefragt. Sofern ein Häkchen bei der Kammermitgliedschaft gesetzt wird, ist der Name der berufsständischen Kammer ein Pflichtfeld.

Zur Antragsbearbeitung ist es wichtig, das Beginndatum der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer anzugeben.

Als frühestmöglicher Beginnzeitpunkt einer Befreiung ist daher der Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer zu werten, sofern dieser mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk übereinstimmt.

10. Kommunikation über den Dokumentenzugang

Abschließend können Kommunikationsangaben gemacht werden, welche für einen Dokumentenzugang von Bedeutung sein können.

Für sehbehinderte Menschen kann in dieser Eingabemaske ein barrierefreier Bescheid beantragt werden. Hierfür muss jedoch in dem entsprechenden Dropdown-Feld eine entsprechende Angabe gemacht werden.

11. Zusammenfassung der eingegebenen Daten

Im Nachgang wird eine Übersicht der eingegebenen Daten erstellt. Auch in diesem Schritt des Antragsprozesses ist noch eine Korrektur möglich.

Nach Absenden des Antrages werden die angegebenen Daten auf einer Seite zusammengefasst und können als PDF-Datei ausgedruckt und auch gespeichert werden. 

Zum Nachweis empfiehlt es sich die PDF-Datei zu speichern.

 

IV. Weiterer Ablauf der Bearbeitung

Sobald die Antragsdaten aus dem Antragsprozess abgeschickt und beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen angekommen sind, werden diese von den Mitarbeiter*Innen des Versorgungswerks der Landesärztekammer Hessen überprüft. Die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen wird bestätigt.

Der elektronische Antrag wird an die DRV-Bund weitergeleitet. Die Antragsteller*Innen erhalten im positiven Fall einen Befreiungsbescheid, im negativen Fall einen Ablehnungsbescheid. Der Versand dieser Befreiungsbescheide erfolgt an die angegebene Adresse der Antragsteller*Innen.

Das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen erhält von der DRV eine elektronische Kopie des Befreiungsbescheides.

Der (positive) Befreiungsbescheid sollte unverzüglich dem jeweiligen Arbeitgeber vorgelegt werden, damit die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen abgeführt werden können und evtl. an die DRV-Bund gezahlten Beiträge zurückgefordert und ebenfalls an das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen weitergeleitet werden können.

Im Falle eines (negativen) Ablehnungsbescheides besteht ab dem Tag der Zustellung eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Bitte nehmen Sie in diesem Fall direkt Kontakt mit den Mitarbeiter*Innen des Versorgungswerks auf.

 

IV. Fazit

Der Ablauf des 10-stufigen elektronischen Antragsprozesses ist inhaltlich dem papierhaften Antrag gleichgestellt. Allerdings kann ab dem 01.01.2023 nur noch die elektronische Beantragung rechtlich wirksam erfolgen.

Es wird ausdrücklich empfohlen, sämtliche Datenfelder auszufüllen, insbesondere das Beginndatum der Beschäftigung, die Bezeichnung der Tätigkeit sowie die Angaben zum Arbeitgeber.

Für Fragen rund um das elektronische Befreiungsverfahren können Sie sich gerne an die Mitarbeiter*Innen des Versorgungswerks der Landesärztekammer Hessen unter der Telefonnummer 069 979 64–777 oder unter mitglieder@vw-laekh.de wenden.

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