23.03.2026 - Aktuelles
Mehr Möglichkeiten mit der Teilrente
Ab dem 01.07.2026 haben die Mitglieder mehr Möglichkeiten mit der Teilrente (siehe § 2 Absatz 3 a der Versorgungsordnung). Das hat die Delegiertenversammlung mit der am 21.03.2026 beschlossenen Änderung möglich gemacht. Bislang konnte der erste Teil dieser Rente nur als vorgezogene Rente beantragt werden. Nunmehr ist die Teilrente auch als reguläre oder aufgeschobene Rente möglich. Das heißt, dass die Teilrente nicht mehr vor Erreichen des regulären Renteneintrittsalter von 67 Jahren beantragt werden muss.
Bei der Teilrente können 30 %, 50 % oder 70 % der Anwartschaft in eine Rente umgewandelt werden. Auf die verbliebene Anwartschaft können weiterhin Beiträge eingezahlt werden. Zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt (spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres) kann der zweite Teil der Anwartschaft ebenfalls in eine Rente umgewandelt werden.