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Niederlassung

Wenn Sie in Hessen als Vertragsarzt oder -ärztin zugelassen sind (§ 18 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte), sind Sie Mitglied des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen und nehmen zugleich an der Erweiterten Honorarverteilung der KV Hessen (EHV) teil. Auf Antrag und durch Vorlage einer Kopie der Vertragsarztzulassung für Hessen reduziert sich der Versorgungswerks-Beitrag auf 5/10 des jeweils gültigen Höchstbeitrages (§ 8 Abs. 1 der Satzung).

Wenn Sie sich in einer Privatpraxis niedergelassen haben, zahlen Sie den zur Zeit gültigen monatlichen Höchstbeitrag
(§ 13 Abs. 1 der Versorgungsordnung).

Sollten Ihre Einkünfte aus der Niederlassung aufgrund ihrer Höhe nicht den monatlichen Pflichtbeitrag rechtfertigen, so können Sie eine vorläufige Beitragsermäßigung beantragen. Wir weisen Sie jedoch daraufhin, dass jede Beitragsermäßigung Ihre Rentenanwartschaften mindert.

Sind Sie zusätzlich zur Niederlassung in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt oder üben Sie eine weitere freiberufliche ärztliche Tätigkeit wie etwa Praxisvertretungen, Gutachtertätigkeiten und Notdienste aus, setzt sich Ihr Beitrag aus verschiedenen Teilbeiträgen zusammen.