Überleitung
Wenn Sie als Ärztin oder Arzt eine Stelle in einem anderen Bundesland antreten, wechseln Sie vom Versorgungswerk der LÄKH in eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung. Unter bestimmten Umständen können die bei uns eingezahlten Beiträge an die neue Versorgungseinrichtung übergeleitet werden. Gleiches gilt für den umgekehrten Weg.
Der Überleitungsantrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft schriftlich gestellt werden - beim Versorgungswerk der LÄKH oder bei Ihrem künftigen bzw. ehemaligen Versorgungswerk.
Die Überleitung ist in den folgenden Fällen nicht möglich:
- wenn das 50. Lebensjahr bereits vollendet ist
- wenn in der bisherigen Versorgungseinrichtung bereits für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden
- wenn ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt wurde
- wenn die Ansprüche des Mitglieds gegen das Versorgungswerk gepfändet wurden