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Reha-Zuschuss

Benötigt ein aktives Mitglied des Versorgungswerkes notwendige, besonders aufwändige Maßnahmen, damit seine Berufsfähigkeit erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird, kann das Versorgungswerk einen Zuschuss zu diesen Rehabilitationsmaßnahmen gewähren (§ 7 Abs. 1 der Versorgungsordnung). Bitte stellen Sie den formlosen Antrag hierfür schriftlich und rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme.

Der Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen wird nur nachrangig nach den Ansprüchen bei anderen Trägern gewährt. Deshalb empfehlen wir eine vorherige Beratung durch die Rentenabteilung.

Zuschüsse werden anteilig gezahlt, so dass grundsätzlich ein Eigenanteil beim Mitglied verbleibt.